Wenn Sie eine Baugenehmigung für die bauliche Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen beantragen möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Wenn Sie bauliche Anlagen errichten, ändern oder anders als bisher nutzen möchten, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Inhalt des Vorbescheidsantrags sind einzelne Fragen zur Zulässigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens (Bauvoranfrage; § 75 Satz 1 LBO). Die Bauvoranfrage muss so gefasst sein, dass sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann, d. h. sie muss sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben.