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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO SH

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Für einen Online-Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Bauvorlagen (gemäß BauVorlVO) ebenfalls digital einreichen. Bauunterlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen diese hochgeladen werden.

Die Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ist i.d.R. möglich, sofern das geplante Gebäude kein Sonderbau ist, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 LBO besitzt und keine Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO möglich oder gewünscht ist.

Bitte bereiten Sie folgende Bauvorlagen vor. In der Regel benötigen Sie mindestens folgende Unterlagen:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 7 BauVorlVO)
  • Lageplan (§ 7 BauVorlVO)
  • Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlVO)
  • Baubeschreibung (§ 9 BauVorlVO)

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Nachweise der Standsicherheit (§ 10 BauVorlVO)
  • Nachweise des Brandschutzes (§ 11 LBO)
  • andere bautechnische Nachweise (§ 12 BauVorlVO)
  • Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • Betriebsbeschreibung (§ 9 BauVorlVO)
  • Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
  • Stellplätze
  • Statistischer Erhebungsbogen

Bei Werbeanlagen sind erforderlich:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes,
  • Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  • Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.
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